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FAQ

Eine mit Ihnen verwandte Person, die außer Ihnen keine näheren Angehörigen hatte, ist verstorben, und Sie wussten bis dato nicht, dass Sie erbberechtigt sind. Dank unserer Nachforschungen haben wir Sie jedoch ermitteln können. Wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen anzubieten, Sie über die Angelegenheit zu informieren und Sie bei dem Nachlassverfahren und allen damit verbundenen Formalitäten zu vertreten.

Nach französischem Recht ist für die Abwicklung von Nachlässen als vom französischen Justizministerium ermächtigter öffentlicher Amtsträger ein Notar zuständig. Dieser beauftragt gegebenenfalls einen Erbenermittler damit, mögliche unbekannte Erben zu ermitteln. Dank unserer umfassenden Recherchen und Nachforschungen sind wir in der Lage, Erben ausfindig zu machen und dem Notar die für die Erstellung der notariellen Erbschaftsdokumente benötigten Informationen zu liefern. Wir übernehmen dafür die volle Verantwortung.

Nach französischem Recht kann man bis zum 6. Verwandtschaftsgrad erben. Kennen Sie wirklich alle Nachkommen sämtlicher Brüder und Schwestern Ihrer 4 Großelternteile?

Wenn wir Sie ermitteln haben, dann weil Sie nicht über Ihre Erbrechte in einem französischen Nachlass informiert waren. Deshalb bieten wir Ihnen einen Offenlegungsvertrag an. Dieser Vertrag garantiert uns eine Vergütung für die geleistete Arbeit und bietet Ihnen zahlreiche Garantien.

Wir verpflichten uns, Ihre Rechte geltend zu machen und diese bestmöglich in Frankreich durchzusetzen. Hierfür lassen wir allen Erben eine Vollmacht zukommen, um Sie bei den verschiedenen Schritten der Abwicklung zu vertreten.

Wir übermitteln dann dem Notar den von uns erstellten Stammbaum mitsamt allen notwendigen Urkunden und Nachweisen, welche Ihre Erbrechte belegen. Auf dieser Grundlage kann der Notar die Nachlassurkunden ausstellen, welche Sie als Erben ausweisen.

Wir werden zwar durch den Notar beauftragt, jedoch nicht von diesem bezahlt, da der Notar nicht frei über das Nachlassvermögen verfügen kann. Deshalb wird unsere Vergütung in einem Vertrag festgelegt, welcher mit den ermittelten Erben abgeschlossen wird. Das in unserem Vertrag festgelegte Honorar wird nur fällig, insofern der Nachlass zu Ihren Gunsten geregelt wird. Wenn Sie nichts erhalten, weil die Verbindlichkeiten das geerbte Vermögen übersteigen, erhalten auch wir nichts und alle ausgelegten Kosten sowie erbrechtlichen Defizite bleiben in diesem Fall zu unseren Lasten. In diesem Fall entfällt unser Honoraranspruch und Sie schulden uns nichts. Unsere und Ihre Interessen sind somit sehr eng miteinander verknüpft: Es liegt in unserem Interesse, die Kosten zu minimieren und den Nachlass bestmöglich und schnellstmöglich für Sie abzuwickeln, da unser Honorar erst am Ende der Abwicklung fällig wird.

Zum Nachweis von Identität und Erbansprüchen müssen rechtliche Dokumente, wie Personalausweise und Personenstandsurkunden, vorgelegt werden. Diese Dokumente ermöglichen es uns, Ihre rechtliche Identität und Verwandtschaft festzustellen, und werden überdies vom Notar, dem öffentlichen Amtsträger, der für die Abwicklung des Nachlassverfahrens zuständig ist, verlangt. Je nach Fall müssen wir die Originale dieser Dokumente vorlegen, eine Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer anfordern oder eine Apostille und eine Beglaubigung einholen.

Zur Bearbeitung Ihres Falles müssen wir einige Ihrer persönlichen Daten erfassen. Sie bringen uns hierbei großes Vertrauen entgegen, und wir nehmen diese Verantwortung sehr ernst. Wir erheben und verwenden, unter Einhaltung der europäischen Verordnung vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ausschließlich personenbezogene Daten, die für die Erfüllung der uns im Rahmen unserer Tätigkeit übertragenen Aufgaben unbedingt erforderlich sind. Mehr Informationen finden Sie unter der Rubrik „Persönliche Daten“, wo unsere Politik zum Schutz persönlicher Daten im Detail erläutert wird.

Unser Vertrag sichert Sie gegen jedes Risiko ab, das mit dem Bestehen von Nachlassverbindlichkeiten verbunden ist. Im Falle von Schulden, die das Kapital abschöpfen, wird vom Erben keinerlei Summe geschuldet. Alle ausgelegten Kosten, sowie alle erbrechtlichen Defizite, werden in diesem Fall von uns übernommen. Sollten wir als Stellvertreter eine defizitäre Erbschaft annehmen, tragen wir, wie vertraglich festgelegt, allein die Konsequenzen.

Das Honorar der beruflichen Erbenermittler wird erst auf den tatsächlichen Nettobetrag fällig, der den Erben am Ende der Abwicklung ausbezahlt werden kann, d.h. nach Abzug der Erbschaftssteuer und aller mit der Abwicklung des Nachlasses verbundenen Kosten. Der durch uns ermittelte Erbe ist gegen etwaige Verbindlichkeiten abgesichert.

Einem Erben, der von einem Erbenermittler kontaktiert wird, ist die Identität des Verstorbenen, der ein entfernter Verwandter sein kann, eher selten geläufig, geschweige denn seine Ansprüche auf den Nachlass. Wenn der Erbe den ihm zustehenden Anteil erhalten möchte, muss er zunächst dem vom Erbenermittler vorgeschlagenen Vertrag (Erbschaftsbekanntgabe oder Erbschaftsnachweis) zustimmen und diesen unterzeichnen.

In Übereinstimmung mit der Europäischen Datenschutzverordnung und unseren Datenschutzrichtlinien geben wir Daten anderer Erben oder Familienmitglieder grundsätzlich nicht weiter. Gerne leiten wir jedoch jegliche Korrespondenz an diese weiter oder holen deren Zustimmung zur Weitergabe ihrer Daten an Sie ein, wenn Sie dies wünschen.

Von einem Erbenermittler kontaktiert zu werden geschieht nicht alle Tage, und wir haben für diese völlig berechtigte Frage volles Verständnis.

Unser Unternehmen ist Mitglied von Généalogistes de France, der nationalen Organisation des Berufsstandes der Genealogen in Frankreich.  

Ebenfalls verfügen wir über eine Seite auf Wikipedia mit mehreren Referenzen sowie ein LinkedIn-Profil, welche sie gerne konsultieren können.

Ebenfalls stehen wir in Kontakt mit etlichen konsularischen Einrichtungen sowohl in Frankreich als auch im Ausland, wo man Ihnen gerne bezüglich unserer Legitimität Auskunft gibt.

In Frankreich können Erbenermittler ausschließlich auf notarielles Mandat tätig werden und nur unter Vorlage dieses Mandates erhalten wir von den verschiedenen Behörden und Ämtern im In- und Ausland die notwendigen Auskünfte, um die Erben ermitteln zu können.

Nach französischem Recht ist der Erbe verpflichtet, eine Erbschaft entweder anzunehmen oder auszuschlagen, jedoch in jedem Fall, die gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärungen innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des Erblassers einzureichen, wobei für jeden Verzug Bußgelder und Zinsen zu entrichten sind. Mit der Unterzeichnung unseres Vertrags und der einhergehenden Vollmacht sind wir u.a. berechtigt, diesbezüglich eine Fristverlängerung zu beantragen und kümmern uns, einschließlich der Steuerangelegenheiten, um sämtliche Formalitäten.